Steuerliche Neuerungen für gemeinnützige Vereine
Durch das Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich für die als gemeinnützig anerkannten Feuerwehrvereine ab 2021 folgende Neuerungen:
1. Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag
Der Übungsleiterfreibetrag erhöht sich von € 2.400,00 auf € 3.000,00 (§ 3 Nr. 26 S. 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wir von € 720,00 auf € 840,00 erhöht (§ 3 Nr. 26a S. 1 EStG).
2. Zeitnahe Mittelverwendung
Die Anforderung an die zeitnahe Mittelverwendung wird für kleine gemeinnützige Körperschaften abgeschafft. Gemeinnützige Vereine, welche jährlich maximal € 45.000,00 Gesamteinkünfte (kumulierte Einkünfte aus ideellem Bereich, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs) erzielen, werden von der Voraussetzung der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
3. Änderung der Freigrenzen für Körperschafts- und Gewerbesteuer
Der umsatzfreie Betrag für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 Abs. 3 AO) wird von € 35.000,00 auf € 45.000,00 erhöht.
4. Spendenausweis
Die Grenzen für Betragsspenden werden von € 200,00 auf € 300,00 erhöht. Bis zur Grenze von € 300,00 genügt für den steuerlichen Spendennachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes. Ein Verwendungsnachweis auf amtlichen Mustertext ist nicht erforderlich.
5. Ausblick
Nach § 60 b AO soll ab 2024 ein Zuwendungsempfängerregister geführt werden. In diesem sollen Organisationen ausgewiesen werden, welche Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.
Zum Thema "Kostenrechnung Transparenzregister" siehe folgendes Schreiben des LFV.