Aktuelles aus dem Innenministerium
München, 06. März 2020
Änderung der StVO - Freisprecheinrichtungen für die Feuerwehr
- Hintergrund: Änderung der StVO vor circa zweieinhalb Jahren
- Strafe 100 € Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg
- npol BOS: Stellungnahme Bayer. Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration C4 - Straßenrecht (Frau Maar):
"Es greift §35 Abs. 9 StVO: Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a, abweichend von § 23 Absatz 1a StVO ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass Berechtigte des BOS-Funks auch nach Ablauf der in § 52 Abs. 4 StVO bestimmten Übergangsfrist, entgegen § 23 Abs. 1a StVO, als Alleinfahrer während der Fahrt ein Funkgerät in der Hand bedienen dürfen.
Gleichwohl erscheint die Benutzung von Freisprecheinrichtungen mit Blick auf die Verkehrssicherheit grundsätzlich empfehlenswert." 06. März 2020, 08:09 Uhr
München, 21. Februar 2020 - Vollzug des Sonderförderprogramms Jugendschutzbekleidung vom 18.09.2017 (ID1-2244-1-14, 21.02.2020)
Jugendschutzkleidung der Fa. Novotex-Isomat ist gem. Sonderförderprogramm nicht förderfähig
München, 10. Februar 2020 - Sicherheit im Feuerwehrdienst (D2-2241-7-8, 06.02.2020)
Abgase von Dieselmotoren in Feuerwehrhäusern; Änderung der TRGS 554 (Technische Regel für Gefahrstoffe)
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