Förderung - Allgemeine Hinweise, Erläuterungen
Zuwendungsvoraussetzungen (Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit):
1"Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrechtzuerhalten oder zu verbessern; sie müssen ferner fachlich notwendig und wirtschaftlich sein. 2Bei Beschaffungsmaßnahmen ist auch die Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren zu berücksichtigen. 3Bei der Stellplatzförderung ist es nicht erforderlich, dass es sich bei dem Fahrzeug, das auf diesem Stellplatz untergebracht werden soll, um ein förderfähiges Fahrzeug handelt; ausreichend ist, dass das Fahrzeug
– für die Erfüllung der gemeindlichen Pflichtaufgaben im abwehrenden Brandschutz und bei der technischen Hilfeleistung
oder
– für die Erfüllung der Pflichtaufgabe der Landkreise für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich
erforderlich ist." (Zitat: FwZR, 01.01.2025)
Fachlich notwendig im Sinne der FwZR sind Maßnahmen, die zur Erfüllung der gemeindlichen
Pflichtaufgabe gem. Art. 1 des BayFwG als Mindestausttattung notwendig sind.
Die Beurteilung der fachlichen Notwendigkeit der beantragten Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen
des Förderantrags durch die Brandschutzdienststelle des Landkreises und des zuständigen
Fachberaters für Brand- und Katastrophenschutz der Bezirksregierung.
Grundlage für die fachliche Beurteilung kann eine qualifizierte und abgestimmte
Feuerwehrbedarfsplanung der Gemeinde sein. (Gem. „Merkblatt 1.13, Feuerwehrbedarfsplanung in
Bayern“ der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg).
Hierbei werden das vorhandene Gefährdungspotential im Gemeindegebiet und die gemeindliche
Gefahrenabwehr (Personal, Fahrzeuge, Hilfsfrist) sowie die vorhandene feuerwehrtechnische und
personelle Ausstattung der Nachbargemeinden betrachtet. Ebenso wird die Leistungsfähigkeit der
Gemeinde gem. Art 2 Satz 1 des BayFwG berücksichtigt; die zu fördernde Maßnahme muss für die
Gemeinde wirtschaftlich und nicht unverhältnismäßig sein.
Die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr muss durch die Beschaffungsmaßnahme mind.
aufrechterhalten oder verbessert werden.
Zielsetzung ist hierbei immer die Erfüllung der Pflichtaufgabe gem. Art. 1 BayFwG. Landkreisweite,
überörtliche einsatztaktische Überlegungen können bei den Fördermaßnamen in Betracht gezogen
werden, welche sich in der landkreisweiten Alarmierungsplanung widerspiegeln.
Grundsätzliches:
Vorabstimmung der gemeindlichen Beschaffungsmaßnahme(n) mit dem Kreisbrandrat bzw. der Brandschutzdienststelle, zur
Klärung der fachlichen Notwendigkeit und staatlichen Förderfähigkeit.
Die Gemeinde reicht den Förderantrag für die
abgestimmte Fördermaßnahme über das
Online-Portal ein.
Parallel muss die Stellungnahme des Kreisbrandrats bzw. der Brandschutzdienststelle weiterhin analog angefordert werden. Im Online-Verfahren ist noch keine Abgabe von Stellungnahmen möglich!
Die Brandschutzdienststelle erstellt eine fachliche Stellungnahme zur fachlichen Notwendigkeit der
Maßnahme, ggf. das Vorhandenseins eines UVV-konformen Stellplatzes für eine Fahrzeugbeschaffung, die personelle Situation der Feuerwehr(en) im Gemeindegebiet und die Tagesalarmverfügbarkeit.
Die Brandschutzdienststelle sendet die fachliche Stellungnahme an die Bezirksregierung, zur
abschließenden fachlichen und verwaltungsrechtlichen Prüfung und Genehmigung, weiter.
Die Bezirksregierung übersendet der Gemeinde – der Brandschutzdienststelle in Kopie – den
Zuwendungsbescheid über die beantragte Fördermaßnahme. Die darin enthaltenen Auflagen sind
einzuhalten. Ausnahmeregelungen sind
im Vorfeld abzustimmen und spätestens mit der
Antragstellung der Fördermaßnahme einzureichen.
Der Maßnahmenbeginn (Auftragsvergabe) darf erst
nach Eingang des Zuwendungsbescheids bei der
Gemeinde erfolgen.
Bei geförderten Feuerwehrfahrzeugen wird das Vorhandensein der Mindestbeladung des Fahrzeugs
von der Brandschutzdienststelle abgenommen und bestätigt.
Mindestausrüstung einer gemeindlichen Feuerwehr:
Hilfsfristrelevant im Gemeindegebiet ist (gem. 1.2 Hilfsfrist, VollzBekBayFwG):
Mind. 1 LF10 (für das Schutzziel kritischer Wohnungsbrand im 2. OG = Stichwort B2 gem . ABek 2017)
oder
mind. 1 TSF-W oder MLF (4x PA, mind. 500 l Wasser, 4-teilige Steckleiter) plus mind. 1 zusätzliches
LF10 der benachbarten Ortsfeuerwehr oder benachbarten Gemeindefeuerwehr zur Unterstützung.
Pro Gemeindegebiet:
Max. 1 Führungsfahrzeug (MZF oder ELW1) – je nach Fördervoraussetzung
Mind. 1 Hilfeleistungssatz (HLS) für die technische Hilfeleistung innerhalb der Hilfsfrist – max. 2 HLS
im Gemeindegebiet.
Mind. 1 MTW wenn 1 (H)LF20 vorhanden ist – einsatztaktischer Nutzen (H)LF20: 2 Gruppen gem.
FwDV3 (Nachführung von Personal an die Einsatzstelle)
Jede Feuerwehr mit einem Löschfahrzeug (4 PA vorhanden), kann 1 MTW gefördert bekommen
Erhöhte staatliche Fördersätze (Raum mit besonderem Handlungsbedarf):
a. Gemeinde Großhabersdorf
b. Markt Roßtal
c. Stadt Zirndorf
